Verantwortlich:
Kinder- und Jugendreitverein Köln/Bonn e. V.
Eschmarerstr. 75
53859 Niederkassel
1.Vorsitzende:
Christiane Zimmermann – Arbeiter
Stellvertretende Vorsitzender:
Sascha Ries
Geschäftsführender Vorstand:
Gerhard Wischer
Erweiterter Vorstand:
Ralf Fligge, Kassenwart
Linda Marti, Sportwartin
Anja Woizenko, Jugendwartin
Firmensitz:
Eschmarerstr. 75b
53859 Niederkassel
Postadresse:
Hähnen 17
53547 Dattenberg
Tel. + 49 (0) 172/2535364
eMail: info@kjrv-koelnbonn.de
VR Nummer 2752 Amtsgericht Siegburg
Satzung und Finanzordnung
Satzung des Kinder- und Jugendreitverein Köln/Bonn e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsgrundlage und Geschäftsjahr
(1) Der am 19.09.2007 gegründete Verein führt den Namen „Kinder – und Jugendreitverein Köln/Bonn e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 53859 Niederkassel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg eingetragen. Er ist nicht Rechtsnachfolger des früheren Reitstall – Libur.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist angegliedert an die Deutsche Reiterliche Vereinigung FN und gehört dem Kreisverband der Reit—und Fahrvereine Köln an und ist dem Verband der Reit- und Fahrvereine Rheinland e. V., Langenfeld angeschlossen. Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Bestimmungen und Ordnungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung und deren Mitgliedsverbände an.
(1) Der am 19.09.2007 gegründete Verein führt den Namen „Kinder – und Jugendreitverein Köln/Bonn e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 53859 Niederkassel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg eingetragen. Er ist nicht Rechtsnachfolger des früheren Reitstall – Libur.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist angegliedert an die Deutsche Reiterliche Vereinigung FN und gehört dem Kreisverband der Reit—und Fahrvereine Köln an und ist dem Verband der Reit- und Fahrvereine Rheinland e. V., Langenfeld angeschlossen. Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Bestimmungen und Ordnungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung und deren Mitgliedsverbände an.
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Pferdesports in jeder Form, sowie die Pferdehaltung. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, der Gesundheit, der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, zu dienen. Er verfolgt in erster Hinsicht das Ziel, insbesondere den Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, ohne eigene Pferde den Reitsport auszuüben. Darüber hinaus soll auch Kindern und Jugendlichen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen keinen Reitsport ausüben können, die Möglichkeit gegeben werden, durch den Kontakt und Umgang mit Pferden und Ponys, zusammen mit Gleichgesinnten, die Möglichkeit einer optimalen Förderung ihrer eigenen Persönlichkeit sowie der Entwicklung der ihnen möglichen Fähigkeiten gegeben werden. Des weiteren dient der Verein der Pflege einer gesunden Naturverbundenheit unter der Berücksichtigung der Erfordernisse eines zeitgemäßen Natur – und Landschaftsschutzes.(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Weder Mitgliedern, noch sonstigen Personen dürfen Gewinnanteile oder unverhältnismäßige Vergütungen gewährt werden. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins einbezahlte Beiträge zurück. Kein Mitglied hat irgendeinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Verpflichtungen gegenüber dem Pferd
(1) Die Vereinsmitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und Verhaltens – und tierschutzgerecht unterzubringen, den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen, die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu missbrauchen oder unzulänglich zu transportieren.
(2) Auf Turnieren unterwerfen sich die Vereinsmitglieder der Leistungs – Prüfungs- Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO)können gemäß §921 LPO mit Verwarnungen, Geldbußen und / oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Vereinsmitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
(3) Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO- Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
§4 Vereinsmitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a. Mitgliedern
- aktive
- passive
- Ehrenmitglieder
b. Fördermitglieder, d.h. natürliche oder juristische Personen, die den Verein durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages fördern.
c. Außerordentliche Mitglieder, d.h. natürliche oder juristische Personen, deren Pflichten und Rechte gegenüber dem Verein durch einen separaten Vertrag geregelt werden.
§5 Erwerb der Vereinsmitgliedschaft
(1) Die Aufnahme eines Vereinsmitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Vereinsmitgliedschaft beginnt mit Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, ordentliche Mitglieder können Kinder, Jugendliche und Studenten werden, im Alter zwischen 5 und 25 Jahren.
Außerordentliche Mitglieder, ohne Altersbegrenzung fördern die Aufgaben des Vereins, ohne regelmäßig den Reitsport auszuüben. Sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch einen vom Vorstand im Einzelfalle festzulegenden Mitgliedsbeitrag.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(3) Personen, die sich um die Förderung des Pferdesports im Allgemeinen und/oder der Jugendarbeit im Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4) Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die im Übrigen keiner Begründung bedarf, kann der /die Antragssteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet über den Aufnahmeantrag endgültig.
§6 Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
(1) Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder den Tod.
(2) Der Austritt ist in Schriftform an den Vorstand zu erklären. Er hat bis
spätestens 31. Oktober eines Kalenderjahres zum Ende des laufenden
Kalenderjahres zu erfolgen. Vereinsmitgliedschaften, die nach dem 30.06.
eines Kalenderjahres begonnen haben, können frühestens zum Ende des
darauf folgenden Kalenderjahres gekündigt werden. Die Teilnahme an der Reitschule kannst du jedem Monatsende beendet werden.
(3) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, bei:
- einmalig groben oder wiederholten kleineren Verstößen gegen die Vereinssatzung, deren Ordnungen oder den Vereinssitten
- unehrenhaftem Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens
- Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
- Vereinsschädigendem Verhalten
- Rückstand gegenüber Leistungen des Vereins, sofern diese Leistungen mindestens zweimal angemahnt und dem Vereinsmitglied eine letzte ausreichende Frist gesetzt wurde
(4) Vereinsmitglieder, deren Vereinsmitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegenüber dem Verein müssen binnen 3 Monaten nach Erlöschung der Vereinsmitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§7 Beiträge und Dienstleistungen
(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren sowie der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
(2) Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Vereinsmitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
(3) Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(4) Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
§8 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
(1) Für die Vereinsmitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(2) Jedes aktive Mitglied hat das Recht, die reitsportliche Ausbildung im Rahmen des Unterrichts- und Übungsplanes, gegen Bezahlung der Gebühren, in Anspruch zu nehmen. Eine Sonderstellung einzelner Vereinsmitglieder in der Benützung von Vereinseinrichtungen ist nur in besonderen Ausnahmefällen statthaft und bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Diskussionsrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(4) Das Antrags- und Stimmrecht an Mitgliederversammlungen erwirbt ein Vereinsmitglied mit der Mitgliedschaft im Verein. Für ein Antrags – und Stimmberechtigtes Vereinsmitglied bis zum vollendeten 14. ten Lebensjahr, muss das Stimmrecht durch einen Erziehungsberechtigten ausgeübt werden. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach den Richtlinien des Vorstandes zu benutzen.
(5) Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
(6) Außerordentlichen Mitgliedern steht das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Landessportbund.
(7) Jedes Vereinsmitglied wird gehalten, hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere:
- die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen
- dem Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen
- die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren
§9 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliedsversammlung
b. der Vorstand
§10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich während des ersten Halbjahres statt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist von/vom der/dem 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden durch schriftliche Benachrichtigung aller Vereinsmitglieder unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/in
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/in
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß §8 dieser Satzung
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins erfordern die Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer/in und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
(8) Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufes und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung maßgeblich.
§11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Die Einberufung erfolgt nach den Regelungen des §10.
(2) Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, wenn
- das Interesse des Vereins es erfordert, oder
- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber deren Vorstand schriftlich verlangt wird.
§12 Vorstand
(1) Den Vorstand bilden:
a. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des BGB § 26, bestehend aus:
- Der/die 1. Vorsitzende
- Der/die stellvertretende Vorsitzende
- Der/die Geschäftsführer/in
b. Der erweiterte Vorstand, bestehend aus:
- Der/die Sportwart/in
- Der/die Jugendvertreter/in
(2) Den Finanzausschuss bilden:
- Der geschäftsführende Vorstand
- Die Kassenprüfer
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch eines der Vorstandsmitglieder nach BGB §26 vertreten. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur nächsten satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein weiteres Vorstandsmitglied kommissarisch berufen. Dieses zusätzliche Vorstandsmitglied muss bei der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl bestätigt werden.
(6) Der geschäftsführende Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten und ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens inklusive der Bankgeschäfte wie Kontoeröffnung und Kreditgeschäfte bis € 50.000,00 darüber hinaus bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder müssen in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden, der unverzüglich nach der Neuwahl zu erstellen ist. Der Aufgabenverteilungsplan ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
(7) Der Vorstand entscheidet über die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
(8) Der Vorstand fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit seines/r Vertreters.
(9) Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
(10) Die Einberufung des Vorstandes erfolgt form- und fristfrei.
§13 Ordnungen
(1) Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein folgende Ordnungen:
a. Finanzordnung,
b. Beitragsordnung,
c. Geschäftsordnung
Der Vorstand ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§14 Strafbestimmungen
(1) Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Vereinsmitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder eine der Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
- Verweis
- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Reitbetrieb und/oder an Veranstaltungen des Vereins
- Ausschluss gemäß §6 der Satzung
- Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigungen von Vereinseigentum oder von durch den Verein angemieteten/gepachteten oder genutzten Gelände, Gebäude oder Gegenständen, kann von dem/den Vereinsmitglied/ern neben den Ordnungsmaßnahmen, die Wiederherstellung bzw. die Erstattung der Kosten für die einwandfreie Wiederherstellung oder den Ersatz gefordert werden
- Bei Verstoß gegen § 3 dieser Satzung sind von dem/den Vereinsmitglied/ern – neben den Ordnungsmaßnahmen – die entstehenden Kosten (z.B. Tierarzt, Schmied etc.) zu tragen
§15 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Vereinsmitglieder einen Kassenprüfer/in, die nicht dem Vorstand angehören darf für die Dauer von zwei Jahren. Im Gründungsjahr wird ein Kassenprüfer/in für ein Jahr, ein/e weitere/r für zwei Jahre gewählt.
(2) Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten.
(4) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung des Kassenwarts.
(5) Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.
§16 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Vereinsmitgliedern angekündigt ist.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Vorstandsmitglieder beschlossen hat, der es von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder des Vereins schriftlich so gefordert wurde.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
(5) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Jugendpflege.
Diese Satzung wurde im Rahmen der Mitgliederversammlung vom 19.09.2007 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Beitrags- und Finanzordnung gültig ab, Eintragung ins Vereinsregister lt. Beschlussfassung des Vorstandes vom 19.09.07
1. Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft. Derzeit beträgt der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag (jährliche Zahlung):
- Jugendliche, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Auszubildende und Studenten ( Nachweis erforderlich ) € 65,00
- Ordentliche (aktive) Mitglieder € 70,00
- Außerordentliche (passive) Mitglieder € 50,00
- Behinderte Mitglieder, körperlich und / oder geistig € 20,00
- Ehrenmitglieder Beitragsfrei
Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend. Soweit dem Verein kein entsprechender Nachweis eingereicht wird, der einen geringeren Beitrag rechtfertigt, ist der für ordentliche Mitglieder festgesetzte Betrag zu entrichten.
Die Beiträge sind fällig bei Eintritt und jeweils zum 1. des eingetretenen Monats eines Kalenderjahres.
Soweit bei der Aufnahme in den Verein anteilige Mitgliedsbeiträge zu entrichten sind, ist dieser pro angefangenem Monat zu berechnen.
Der Mitgliedsbeitrag ist per Einzugsermächtigung zahlbar. Ausnahmen können ausschließlich vom Vorstand genehmigt werden.
2. Boxenmiete
3. Hallennutzungsgebühr
Die regelmäßige Hallen- und Anlagennutzung wird nur Mitgliedern des Kinder- und Jugendreitverein Libur gestattet. Ausnahmen können ausschließlich vom Vorstand genehmigt werden.
Die Benutzung der Reitanlage ist ausschließlich für Mitglieder zulässig, Ausnahmen müssen vom Vorstand genehmigt werden.
4. Übungsleitertätigkeit
(1) Die nebenberufliche Tätigkeit eines Mitglieds als Übungsleiter im regelmäßigen wöchentlichen Gruppenbetrieb kann durch eine monatliche Aufwandsentschädigung honoriert werden (steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG). Für die Anerkennung als Übungsleiter ist eine Qualifikation, z.B. ein Trainerschein, nicht erforderlich. Vielmehr kommt es auf die aktive und langfristige Ausübung dieser Tätigkeit an.
(2) Eine Anrechnung der Aufwandsentschädigung auf bestehende finanzielle Verpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verein ist nur mit Zustimmung des Vorstands möglich.
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